Allgemeine Geschäftsbedingungen der Braunschweiger Flammenfilter GmbH
I. Allgemeines
Flammensperre
Vorrichtung, die an der Öffnung eines Gehäuses oder an den Verbindungsrohren eines Gehäusesystems angebracht ist und deren beabsichtigte Funktion darin besteht, den Durchfluss zu ermöglichen, aber die Übertragung einer Flamme zu verhindern.
Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihnen ausdrücklich zugestimmt. Das Nichtwidersprechen gegen Bestellbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden stellt keinesfalls eine Zustimmung zu diesen dar. Insbesondere bedeutet die Lieferung und/oder Erbringung der vertraglichen Leistung keine stillschweigende Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Kunden. Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses auf Einzelvertragsbasis vereinbarten Bedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Änderungen, Nebenabreden und/oder Nachträge im Rahmen von Einzelverträgen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist hinsichtlich des Inhalts und Umfangs des Vertrages maßgebend. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen, Nachträge usw. Die den Angeboten beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Maße und/oder sonstige technische Daten oder verschiedene Betriebs- oder deutsche oder ausländische Normen, auf die Bezug genommen wird, geben lediglich den Vertragsgegenstand an. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an allen von uns im Zusammenhang mit dem Auftrag angefertigten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns das Recht vor, aufgrund des technischen Fortschritts Änderungen und Verbesserungen in Bezug auf Konstruktion, Material und Ausführung vorzunehmen, sofern dadurch der Vertragszweck nicht wesentlich verändert wird und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar ist.
III. Preis und Zahlung
Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung und Mehrwertsteuer. Das Angebot basiert auf dem neuesten Stand der Technik und/oder den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Vorschriften oder sonstigen Sicherheitsbestimmungen. Bei zwischenzeitlichen Änderungen aufgrund technischer Fortschritte vor Vertragsunterzeichnung oder Versand sind uns die dadurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten. Sofern keine gesonderte vertragliche Vereinbarung vorliegt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto und vollständig zu bezahlen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen in anderer Weise nicht, z. B. wenn ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst werden kann, sind wir unabhängig von etwaigen Verlängerungsvereinbarungen für die Laufzeit der erhaltenen, aber noch nicht fälligen Wechsel berechtigt, alle finanziellen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen. Wir sind außerdem berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden zu erbringen. Der Kunde ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung unserer Forderungen mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Lieferfrist und Verzögerungen
Die Lieferfrist ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung, die insoweit maßgebend ist. Unsere Einhaltung dieser Lieferfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Kunden geklärt sind und dieser alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, z. B. die erforderlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen von Behörden eingeholt und/oder eine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die zu liefernden Produkte unser Werk verlassen haben oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Ist der Kunde zur förmlichen Abnahme des Produkts verpflichtet, gilt – außer im Falle einer begründeten Verweigerung der Abnahme – als maßgeblicher Termin der Tag der förmlichen Abnahme oder alternativ der Tag unserer Mitteilung, dass das
Produkt
Produkt
Umfasst Ausrüstung, Schutzsysteme, Geräte, Komponenten und Kombinationen davon.
zur Abnahme bereitsteht. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme unseres Produkts aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so werden wir ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten ab einem Monat nach Mitteilung der Versand- oder Abnahmebereitschaft in Rechnung stellen. Lieferungen, die aufgrund von Umständen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, einschließlich einer Verzögerung bei der Lieferung wichtiger Materialien an uns, nicht oder verspätet erfolgen, berechtigen uns, die Lieferung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt vorzunehmen oder den Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren. Wir werden den Kunden so schnell wie möglich informieren, sobald solche Umstände eintreten und wenn sie beendet sind. Wir nehmen keine Transport- oder andere Verpackungen zurück.
Die einzige Ausnahme bilden Mehrwegpaletten. Der Kunde ist verpflichtet, die Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen.
V. Gefahrenübergang und Abnahme
Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn unser Produkt unser Werk verlassen hat, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder wir weitere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Lieferung und Installation, übernommen haben. Ist eine förmliche Abnahme vorzusehen, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Muss das von uns gelieferte Produkt oder die von uns erbrachte Leistung förmlich abgenommen werden, ist die förmliche Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme ist unverzüglich zum Abnahmetermin oder nach unserer Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchzuführen. Unwesentliche Mängel oder Unvollkommenheiten berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Verzögert oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
VI. Gewährleistung
Unter Ausschluss aller anderen Ansprüche und vorbehaltlich Abschnitt VII leisten wir folgende Gewähr für Mängel an der Qualität oder Rechtsmängel der von uns gelieferten Produkte sowie für alle Installations- oder Reparaturarbeiten und sonstigen vertraglichen Leistungen:
Qualitätsmängel
Der Kunde hat die gelieferten Produkte unverzüglich nach Lieferung zu prüfen und uns etwaige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Wir sind berechtigt, unsere Gewährleistungspflicht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so hat der Kunde das Recht, eine Minderung der zu leistenden Zahlung (Preisminderung) zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde hat uns in Absprache mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die von uns für notwendig erachteten Reparaturen und Ersatzlieferungen durchzuführen; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, in denen die Betriebssicherheit gefährdet ist oder unverhältnismäßig hohe Schäden zu verhindern sind und wir unverzüglich zu benachrichtigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Der Kunde hat das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmen – eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Qualitätsmangels verstreichen lassen, ohne dass die Mängelbeseitigung erfolgt ist. Ist der einzige Mangel von unerheblicher Bedeutung, hat der Kunde nur das Recht auf Minderung des Vertragspreises. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises ist in allen anderen Fällen ausgeschlossen.
In folgenden Fällen übernehmen wir keine Haftung:
- unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung oder fehlerhafte Installation und/oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder einen Dritten, natürliche Abnutzung, unsachgemäße oder nachlässige Behandlung oder unsachgemäße Wartung Wartung Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen, einschließlich Überwachungsmaßnahmen, die dazu dienen, eine Einheit in betriebsfähigem Zustand zu halten oder wiederherzustellen. ,
- ungeeignete Betriebsstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Untergrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie außerhalb unserer Kontrolle liegen. Die Nichtbeachtung der mit dem Produkt gelieferten Betriebsanleitung schließt jegliche Haftung aus.
- Wenn der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter Reparaturen durchführt, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für Änderungen am Produkt, die ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden.
Rechtsmängel
Führt die Verwendung des von uns gelieferten Produkts zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Deutschland, werden wir auf unsere Kosten das Recht für den Kunden erwerben, es weiter zu nutzen, oder das Produkt in einer für den Kunden zumutbaren Weise so ändern, dass keine Verletzung gewerblicher Schutzrechte mehr vorliegt.
Ist dies aus wirtschaftlicher Sicht oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch wir haben unter den oben genannten Bedingungen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Die uns in der vorstehenden Bestimmung obliegenden Verpflichtungen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt VII, unsere gesamten Verpflichtungen in Bezug auf eine Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten.
Diese Verpflichtungen gelten nur, wenn
- der Kunde uns unverzüglich über behauptete Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten informiert,
- der Kunde uns in angemessener Weise bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und/oder uns in die Lage versetzt, Änderungen gemäß der vorstehenden Bestimmung vorzunehmen,
- wir uns das Recht vorbehalten, alle Maßnahmen zur Abwehr der Ansprüche zu ergreifen, einschließlich außergerichtlicher Einigungen,
- der Rechtsmangel nicht mit einer Anweisung des Kunden zusammenhängt und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde ohne unsere Zustimmung Änderungen an dem von uns gelieferten Produkt vorgenommen oder es in einer Weise verwendet hat, die nicht dem vertraglichen Verwendungszweck entspricht.
VII. Haftung
Im Falle einer Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche in Bezug auf die von uns gelieferten Produkte oder Dienstleistungen sind wir unverzüglich in die Untersuchung des Schadens einzubeziehen. Wenn aufgrund unserer Verantwortung für die Nicht- oder fehlerhafte Umsetzung von vor oder nach Vertragsunterzeichnung gemachten Vorschlägen oder gegebenen Ratschlägen
oder durch die Verletzung anderer sekundärer Vertragspflichten – insbesondere der Unterweisung in die Bedienung und Wartung des Produkts – nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, das von uns gelieferte Produkt vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Bestimmungen der Abschnitte VI und VIII, Punkt 3 entsprechend.
Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für Schäden, die nicht an dem von uns gelieferten Produkt selbst entstehen, es sei denn
- im Falle von Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung/des Vorstands oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, oder bei Verletzung einer Garantie für die Eigenschaften des Produkts,
- bei Mängeln des von uns gelieferten Produkts, wenn wir gemäß dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften.
Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit von nicht leitenden Angestellten und bei leichter Fahrlässigkeit. Im letzteren Fall ist unsere Haftung auf den Umfang unserer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung und auf 5 Millionen Euro pro Schadensfall begrenzt. In jedem Fall ist unsere vertragliche Verpflichtung auf den bei Verträgen dieser Art vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Handelsvertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Rechnungen unser Eigentum. Wird die gelieferte Ware mit nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung usw. Für die durch Verarbeitung, Verbindung usw. entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er darf sie jedoch im ordentlichen Geschäftsgang nicht an Dritte zur Sicherheit übereignen. Im Falle des Weiterverkaufs im ordentlichen Geschäftsgang tritt der Kaufpreis an die Stelle der Kaufsache. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf bis zur Höhe unseres endgültigen Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Im Hinblick auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (vorbehaltene Abtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an eine Bank, vertragswidrig und daher unzulässig. Wir sind berechtigt, jederzeit die Verkaufsunterlagen des Kunden zu überprüfen und dessen Kunden über die Abtretung zu informieren. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Bestimmung in absehbarer Zeit den Betrag der durch sie gesicherten ausstehenden Forderungen um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, von uns die Freigabe von Sicherheiten in Höhe des Überschusses zu verlangen. Der Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck seine Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsstätten usw. zu betreten, ohne dass diese Rücknahme als Rücktritt vom Vertrag angesehen wird. Letzteres gilt nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das für das Vertragsverhältnis geltende Recht ist deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Für alle Ansprüche beider Parteien aus der Geschäftsbeziehung mit einem Einzelunternehmer, einer juristischen Person oder einer besonderen öffentlichen Einrichtung sind die Gerichte in Braunschweig zuständig. Alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sind in Braunschweig zu erfüllen.


