Allgemeine Einkaufsbedingungen

Flammensperre Vorrichtung, die an der Öffnung eines Gehäuses oder an den Verbindungsrohren eines Gehäusesystems angebracht ist und deren beabsichtigte Funktion darin besteht, den Durchfluss zu ermöglichen, aber die Übertragung einer Flamme zu verhindern. 1. Der Lieferant erklärt sich mit der Annahme des Auftrags mit diesen Bedingungen einverstanden. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen; das Schweigen zu etwaigen Bedingungen des Lieferanten gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt die Annahme der Leistung des Lieferanten keine stillschweigende Zustimmung zu den Bedingungen des Lieferanten dar.

Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien.

Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen im Rahmen dieses Vertrages oder im Rahmen künftiger Verträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für uns verbindlich. Mündliche Vereinbarungen (telefonisch) bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von sieben Werktagen ab Bestelldatum bestätigt, sind wir berechtigt, sie zu widerrufen. Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen von unserer Bestellung oder den dazugehörigen Unterlagen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

4. Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise. Preisvorbehalte bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

5. Die Einzelheiten der von uns erteilten Bestellung zusammen mit den dazugehörigen Unterlagen wie Zeichnungen, technischen Lieferbedingungen, Bauvorschriften, Materialvorschriften usw. sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind Bestandteil der einzelnen Kaufverträge.

Mit der Serienlieferung darf erst begonnen werden, nachdem wir die Erstmuster abgenommen haben. In diesem Fall sowie in anderen Fällen, in denen die Auftragserteilung, Lieferung usw. von der Genehmigung eines Musters abhängt, gilt ein Kauf nach Muster als gegeben.

Soweit die Einzelheiten der bestellten Teile nicht in unseren Unterlagen festgehalten sind, hat uns der Lieferant über beabsichtigte Änderungen zu informieren. Diese bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

Die Qualität der von uns bestellten Produkte muss den Anforderungen der Bestellung entsprechen. Unsere Qualitätsabteilung ist berechtigt, den Lieferanten zu auditieren.

6. Werden uns Umstände bezüglich des Lieferanten bekannt, die ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags aufkommen lassen, sind wir berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der ausstehenden Lieferungen ohne Entschädigung zurückzutreten.

7. Die Liefertermine sind verbindlich zu bestätigen. Die Lieferungen müssen zum bestätigten Termin an dem von uns angegebenen Bestimmungsort eingehen, da unsere Produktionsplanung auf der Einhaltung der Termine basiert. Bei Nichteinhaltung der Liefertermine sind wir berechtigt, ohne Gewährung einer Nachfrist ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten oder Schadensersatz einschließlich der Kosten eines Deckungsgeschäfts zu verlangen.

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen oder sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die zu Störungen in unserer Produktion oder der unserer Kunden führen, befreien uns für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von einer Abnahme- oder Ersatzleistungspflicht.

8. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei an den von uns angegebenen Bestimmungsort, einschließlich der erforderlichen Verpackung.

Das verwendete Verpackungsmaterial muss allen Umweltanforderungen entsprechen und sollte umweltfreundlich ausgewählt werden. Verpackungsabfälle sind zu minimieren.
Für den Fall, dass wir das Verpackungsmaterial nicht verwenden oder entsorgen können, verpflichtet sich der Lieferant, die Verpackung kostenlos zurückzunehmen und für eine umweltgerechte Entsorgung zu sorgen.

Alle Lieferungen sind auf Kosten des Lieferanten gegen Transportschäden zu versichern. Der Lieferant haftet für etwaige Schäden.

9. Alle Rechnungen sind mit unseren Bestell- und Artikelnummern sowie den Lieferscheinnummern des Lieferanten zu kennzeichnen und per E-Mail an vendor-invoices@protego.com zu senden.

10. Die Zahlung der Rechnung erfolgt gemäß der vereinbarten Zahlungsfrist. Wenn keine Zahlungsfrist vereinbart wurde, gilt 14 Tage 3 % Skonto, 60 Tage netto.

Alle Zahlungen erfolgen vorbehaltlich unserer Rechte aus mangelhafter Lieferung. Soweit Mängelrügen zum Zeitpunkt der Fälligkeit bereits bekannt sind, sind wir berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten.

11. Die Aufrechnung mit unseren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ist nur zulässig, wenn der Lieferant mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen kann.

Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

12. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware frei von Rechten Dritter ist.

13. Die Bestätigung des Wareneingangs schließt Qualitäts- oder Mengenbeanstandungen, die nach Wareneingang festgestellt werden, nicht aus. Die Feststellung der Abnahmebedingungen schränkt die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht ein.

Die Gewährleistungsfrist des Lieferanten für die Mängelfreiheit seiner Waren beträgt 36 Monate nach Lieferung oder Abnahme.

Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt:

  • die mangelhafte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden und eine mangelfreie Ersatzlieferung zu verlangen; in diesem Fall wird aus buchhalterischen Gründen der Wert der zurückgesandten Ware belastet und die Ersatzlieferung neu berechnet,
  • auf eine Neulieferung zu verzichten und den Rechnungswert der Ware sowie die Rücksendekosten zurückzufordern,
  • den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten zu beheben,
  • eine angemessene Preisminderung zu verlangen,
  • vom betreffenden Auftrag hinsichtlich des noch nicht gelieferten Teils ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass dies zu Schadensersatzansprüchen seitens des Lieferanten führt.

Wird aufgrund mangelhafter Lieferungen eine Stückprüfung der erhaltenen Ware erforderlich, so trägt der Lieferant die dadurch entstehenden Kosten.

Der Lieferant haftet für alle Schäden, die direkt oder indirekt aus der Mangelhaftigkeit entstehen, und stellt PROTEGO® von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme abzuschließen.

14. Unterlagen oder Produktionsmittel jeglicher Art, wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Vorschriften usw., die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder an ihn bezahlen, dürfen nur für Lieferungen an uns verwendet werden. Sie dürfen weder an Dritte weitergegeben noch für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden, noch dürfen die auf ihrer Grundlage oder mit ihrer Hilfe hergestellten Waren an Dritte weitergegeben oder für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind geheim zu halten. Diese Vereinbarung gilt auch nach Ausführung des Auftrags und nach Beendigung der Geschäftsbeziehung uneingeschränkt weiter.

Wenn der Lieferant auf unsere Kosten Modelle herstellt, gehen diese in unser Eigentum über und sind wie alle von uns zur Verfügung gestellten Modelle vom Lieferanten unentgeltlich und sorgfältig bis zu unserer Abruf zu verwahren und als Fremdvermögen zu versichern. Die Verwendung für oder durch Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Alle Modelle, Werkzeuge usw. sind deutlich als Eigentum von PROTEGO® zu kennzeichnen und auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

15. Der Lieferant überträgt uns bereits zum Zeitpunkt ihrer Herstellung das Eigentum an den nach unseren Spezifikationen, Zeichnungen, Modellen usw. hergestellten Halb- und Fertigprodukten. Sie sind unentgeltlich sicher zu verwahren. Gleiches gilt für spezielle Produktionsmittel (wie z. B. Gussformen), auch wenn diese auf Kosten des Lieferanten beschafft wurden.

16. CSR-Richtlinien (Corporate Social Responsibility)
Als Braunschweiger Flammenfilter GmbH wenden wir die CSR-Richtlinien an, um unser Verständnis von Verantwortung gegenüber Menschen und Umwelt sowie die Erwartungen an unsere Geschäftspartner zu definieren. Dieses Verständnis
haben wir in unserem Verhaltenskodex für Lieferanten detailliert beschrieben und erwarten von unseren Geschäftspartnern die Einhaltung dieser Standards. Darüber hinaus bitten wir unsere Lieferanten, auch von ihren Subunternehmern und Unter-Subunternehmern die Einhaltung entsprechender Standards zu verlangen.

Für uns als Unternehmensgruppe sowie für unsere Lieferanten gilt der Grundsatz der Loyalität, der es ermöglicht, dauerhafte Vertrauensbeziehungen aufzubauen und zu pflegen. Der Lieferant führt seine Geschäfte nach den Grundsätzen der Ehrlichkeit und Fairness sowie unter Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln und der geltenden Antikorruptionsvorschriften in Geschäftsbeziehungen.

Der Lieferant verpflichtet sich:

  • die lokalen Arbeitsnormen einzuhalten
  • keine Zwangs- oder Pflichtarbeit einzusetzen
  • die Bestimmungen zur Abschaffung von Kinderarbeit und zum Schutz von Minderjährigen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften einzuhalten
  • ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen, das keine Risiken für die Gesundheit seiner Mitarbeiter und Subunternehmer darstellt. Der Lieferant hält die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Arbeitszeiten und Mindestlohn ein.

Der Lieferant bemüht sich, die höchsten Standards im Umweltschutz zu erreichen, und unternimmt alle notwendigen Anstrengungen, um schädliche Auswirkungen seiner Aktivitäten auf die Umwelt zu vermeiden oder zu minimieren und diese durch umweltbewusstes und verantwortungsvolles Handeln zu fördern. Der Lieferant verpflichtet sich, die geltenden Gesetze und Normen einzuhalten.

17. Konfliktmineralien Wir
fordern und fördern die verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien. Da wir Mineralien nicht direkt beziehen, verlassen wir uns auf das Verantwortungsbewusstsein unserer Lieferanten.
Jeder Lieferant ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die bei der Herstellung seiner Produkte verwendeten Materialien nicht aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen und dass keine illegalen oder unethischen Praktiken gefördert, finanziert oder anderweitig unterstützt werden.
Derzeit gelten Zinn, Tantal, Wolfram und Gold (3TG) als Konfliktmineralien.

Der Lieferant verpflichtet sich, Konfliktmineralien ausschließlich von vorgelagerten Lieferanten zu beziehen, die über eine Vorlage zur Berichterstattung über Konfliktmineralien (CMRT) verfügen und diese vorlegen können.

18. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Braunschweig.

19. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Braunschweig. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks.

Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages im Übrigen nicht.